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BGBl. III Nr. 118/2015

kundgemacht 26.08.2015 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2015× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1218 § 0↗RIS↗
Art. 16geändertÜberschrift, lit d (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 16↗RIS↗
Kapitel IV
Verkehrspolizeiliche Amtshilfe Zusammenarbeit
Artikel 16
… 4 unveränderte Absätze
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere
a) die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
b) die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
d) gemeinsame verkehrspolizeiliche Sicherheitsaktionen
(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 lit. b) und c) grundsätzlich schriftlich.