BGBl. III Nr. 118/2015
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16geändertÜberschrift, lit d (neu)
Kapitel IV
Verkehrspolizeiliche Amtshilfe Zusammenarbeit
Artikel 16
… 4 unveränderte Absätze
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
a) die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
b) die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
d) gemeinsame verkehrspolizeiliche Sicherheitsaktionen