BGBl. III Nr. 21/2016
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Evaluation
Die zuständigen Behörden können bei Vertretungen, die konsularische Dienstleistungen für die andere Vertragspartei erbringen, gemeinsame Evaluationen durchführen.