Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 214/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 214/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 214/2018 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16: Außerkrafttreten bestehender Vereinbarungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 15. April 2008 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft3 und dessen Durchführungsvereinbarung4 vom 2. und 4. Juni 2008 außer Kraft.

_______________________________

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2008,.