Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 16geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Jeder vom Fonds eingerichtete oder unter seiner Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag des Fonds Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten Pensionsfonds und Privilegien wie für den Fonds selbst. jeder Fürsorgefonds
Der Pensionsfonds und jeder andere Fürsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten wie für OFID selbst. Aus einem Pensionsfonds oder aus jedem anderen Fürsorgefonds bezogene Leistungen sind von Besteuerung, Zöllen und Abgaben befreit.