Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen,
BGBl. III Nr. 163/2022
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
ARTIKEL 16
Investitionen
Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt:
- Litera a
- Litera bPrüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und
- Litera cFörderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.