BGBl. III Nr. 2/2023
Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration und deren Geltungsbereich
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration und deren Geltungsbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16geändert
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder läßt lässt sich durch den einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.