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BGBl. III Nr. 2/2023

kundgemacht 10.01.2023 RIS↗
Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration und deren Geltungsbereich
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration und deren Geltungsbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 2/2023× zu Satzung der Internationalen Organisation für Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für Migration 5 § 0↗RIS↗
Art. 16geändert
in Kraft 21.11.2013 – 27.10.2020 · idF BGBl. III Nr. 221/2014 · danach: BGBl. III Nr. 2/2023 Art. 16↗RIS↗
in Kraft ab 28.10.2020 · idF BGBl. III Nr. 2/2023 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder läßt lässt sich durch den einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.