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BGBl. III Nr. 54/2023

kundgemacht 29.03.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2023× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Absatz eins, Litera a, b, c und d und Artikel 14 Absatz eins, Litera a, b und c angeführten Vorrechte und Befreiungen.