Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 8, wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:
- Ziffer eins3 Millionen Euro im November 2023 für Umsetzungsmaßnahmen ab 1. Juli 2023 sowie
- Ziffer 2jeweils 3 Millionen Euro im November der Jahre 2024, 2025 und 2026 für Umsetzungsmaßnahmen in den jeweiligen Folgejahren.
- Ziffer 3in den Fällen des Artikel 17, Absatz 2, in Form einer Nachzahlung der gemäß Ziffer eins, für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.