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BGBl. I Nr. 147/2023

kundgemacht 21.11.2023 RIS↗Parlament↗
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2023× zu FSchVE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder) (FSchVE) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2023 Art. 16↗RIS↗

Abschnitt 5
Auszahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 16

Auszahlungen des Bundes

  1. Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 8, wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:
    1. Ziffer eins
      3 Millionen Euro im November 2023 für Umsetzungsmaßnahmen ab 1. Juli 2023 sowie
    2. Ziffer 2
      jeweils 3 Millionen Euro im November der Jahre 2024, 2025 und 2026 für Umsetzungsmaßnahmen in den jeweiligen Folgejahren.
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Artikel 17, Absatz 2, in Form einer Nachzahlung der gemäß Ziffer eins, für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.
  2. Absatz 2,Sofern die in Artikel 15, Absatz 3, oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.