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BGBl. III Nr. 87/2024

kundgemacht 31.05.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2024× zu Luftverkehrsabkommen (Ruanda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. III Nr. 87/2024 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Flugzeugen

Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Luftfahrzeuge selbst zu warten, instand zu halten oder zu setzen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl mit einem der für die Erbringung dieser Dienste und auf den betreffenden Flughäfen zugelassenen Anbieter zu vergeben. Die Wartung und Instandsetzung können auch für Fluggesellschaften durchgeführt werden, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen Vertragspartei hält oder b) jeweils eine einzige Einrichtung eine Mehrheitsbeteiligung hat.