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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

Weltraum

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien und -aktivitäten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im Rahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und friedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten einschließlich bei Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, Erdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraumwissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raumfahrtaktivitäten und in anderen Bereiche von beiderseitigem Interesse.