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BGBl. III Nr. 134/2025

kundgemacht 16.09.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2025× zu Soziale Sicherheit (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Sonderbestimmungen über Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene

Setzen die japanischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) voraus, dass der Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder der Todestag innerhalb bestimmter Versicherungszeiten liegt, wird diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet, um einen Anspruch auf diese Leistungen festzustellen, wenn dieser Tag innerhalb von Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften liegt.

Wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) jedoch nach der Nationalen Pension ohne Anwendung dieses Artikels festgestellt wird, gilt dieser Artikel nicht, um einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen festzustellen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen), die auf demselben versicherten Ereignis nach der Pensionsversicherung der Angestellten basieren.