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BGBl. III Nr. 135/2025

kundgemacht 16.09.2025 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2025× zu Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 13.09.2025 · idF BGBl. III Nr. 135/2025 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

  1. Absatz eins,Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 11. Juni 1997 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.