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BGBl. III Nr. 8/2025

kundgemacht 08.01.2025 RIS↗
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2025× zu Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung 1 § 0↗RIS↗
Art. 16geändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.12.2012 – 09.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 156/2012 · danach: BGBl. III Nr. 8/2025 Art. 16↗RIS↗
in Kraft ab 10.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 8/2025 Art. 16↗RIS↗
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Statistiken Kostenerstattung
(1) Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung Die Verbindungsstellen der Kosten von Sachleistungen von dem Vertragsstaaten werden nach Artikel 14 oder Artikel 16 Absätze 15 Absatz 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder die Art und Weise, die Fristen und die Modalitäten der Kostenerstattung für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen Sachleistungen vereinbaren.
(2) Die Kosten der Sachleistungen, die für Personen nach Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens mit Wohnsitz in der Republik Serbien von den Trägern der Republik Serbien gewährt werden, sind vom zuständigen österreichischen Träger in Form von monatlichen Pauschalbeträgen zu erstatten.
(3) Unbestrittene Forderungen der Träger der Vertragsstaaten werden gegenseitig angerechnet.
(4) Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens die Modalitäten der Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels vereinbaren.