Absatz eins,Die Finanzzielsteuerung auf Bundes- und Landesebene legt die Ausgabenobergrenzen fest. Diese umfassen die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und Sozialversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung, wie in Artikel 15, dargelegt, unterliegen.
BGBl. I Nr. 1/2025
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung
- Absatz 2,Auf Bundesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
- Ziffer einsFür den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
- Litera aden Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
- Litera bdie jährlichen Ausgabenobergrenzen
- Ziffer 2Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
- Litera adie Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
- Litera bdie jährlichen Ausgabenobergrenzen
- Ziffer 3Die Aufteilung der in Ziffer 2, Litera b, dargestellten Ausgabenobergrenzen
- Litera aauf die neun Bundesländer
- Litera bauf alle Träger der sozialen Krankenversicherung sowie die
- Litera cbundesländerweise Zusammenführung von Litera b
- Ziffer 4Gesondert darzustellen sind:
- Litera aInvestitionen
- Litera bGesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation)
- Litera cGesundheitsausgaben der Unfallversicherung
- Litera dGesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten
- Litera eGesundheitsausgaben des Bundes
- Litera fAusgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 153 a, ASVG, Paragraph 94 a, GSVG, Paragraph 95 a, BSVG und Paragraph 69 a, B-KUVG
- Litera gprivate Gesundheitsausgaben inkl. Selbstbehalte
- Absatz 3,Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
- Ziffer einsDarstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
- Litera ader Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
- Litera bdie jährlichen Ausgabenobergrenzen
- Ziffer 2Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung im jeweiligen Land:
- Litera aden Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
- Litera bdie jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung
- Ziffer 3Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland
- Ziffer 4Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung
- Ziffer 5Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.