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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Beziehung zu anderen internationalen Verpflichtungen

Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt, denen ihre Staaten beigetreten sind, sowie internationale rechtliche Verpflichtungen oder Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen.