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BGBl. Nr. 54/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1927× zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.