BGBl. Nr. 222/1929
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel römisch sechzehn. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den im einzelnen Falle beteiligten Bundesministern betraut.