BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 160neu
ARTIKEL 160
Streitbeilegung
Die Bestimmungen in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels gelten nicht für die Artikel 156 bis 158 und Artikel 159 Absätze 3 und 4 dieses Titels.