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BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 12875 § 0↗RIS↗
Art. 166aufgehoben
in Kraft 01.01.2007 – 30.11.2009 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 166↗RIS↗

Artikel 166

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

  Belgien                    12

  Bulgarien                  12

  Tschechische Republik      12

  Dänemark                    9

  Deutschland                24

  Estland                     7

  Griechenland               12

  Spanien                    21

  Frankreich                 24

  Irland                      9

  Italien                    24

  Zypern                      6

  Lettland                    7

  Litauen                     9

  Luxemburg                   6

  Ungarn                     12

  Malta                       5

  Niederlande                12

  Österreich                 12

  Polen                      21

  Portugal                   12

  Rumänien                   15

  Slowenien                   7

  Slowakei                    9

  Finnland                    9

  Schweden                   12

  Vereinigtes Königreich     24.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.