BGBl. Nr. 277/1980
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch sechzehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünfzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 3
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Dreher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen und ! -
! Zentrieren !
----------------------!----------------------!----------------------
Stempeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden mit der ! - ! -
Schere ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Reiben ! Reiben auf der Dreh- ! -
! maschine !
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden mit ! -
Hand ! Leitspindel !
----------------------!----------------------!----------------------
Richten und Biegen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Hartlöten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Warmbe- ! Härten ! -
handeln ! !
----------------------!---------------------------------------------
Schaben ! Schaben von Bohrungen
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Längs- und ! Längs- und Plandrehen
Plandrehen !
----------------------!---------------------------------------------
Kordeln und Rändeln ! - ! -
----------------------!---------------------------------------------
Scharfschleifen ! Einfaches Rundschleifen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kegeldrehen, Formdrehen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einstechen, Exzenterdrehen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Drehen zwischen Spitzen und Lünetten (Setz-
! stöcken)
----------------------!---------------------------------------------
- ! Drehen mit Planscheibe und mit Drehdornen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von Bohrungen unter Einhaltung
! der vorgeschriebenen Passungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Drehen von Nichteisenmetallen und
! Kunststoffen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Fertigen von genormten eingängigen und
! mehrgängigen Innen- und Außengewinden
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einfaches Hobeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen
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Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
----------------------!---------------------------------------------
Anfertigen einfacher ! Skizzieren ! -
Skizzen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis des ! -
! Schweißens !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis numerischer
! ! Steuerungen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! Anreißen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Stempeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Scharfschleifen ! Schleifen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Schaben ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren und ! - ! - ! -
Senken ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Reiben ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Passen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewindeschneiden! - ! - ! -
von Hand ! ! !
---------------------------------!-----------------!----------------
Richten und Biegen ! - ! -
---------------------------------!-----------------!----------------
Nieten ! Durchführen von! - ! -
! Nietverbin- ! !
! dungen am ! !
! Luftfahrzeug ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Hartlöten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches Elek-! - ! -
! troschweißen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches Auto-! - ! -
! genschweißen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Einfaches ! - ! -
! Schutzgas- ! !
! schweißen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Kleben ! Kleben ! -
----------------!---------------------------------------------------
- ! Be- und Verarbeiten von Kunststoffen
!
----------------!---------------------------------------------------
- ! Herstellen von Schlauch-, Rohr- ! -
! und Seilverbindungen !
----------------!---------------------------------------------------
- ! Bearbeiten, Vorbereiten und Ver- ! -
! legen von Schlauch- und Rohr- !
! leitungen !
----------------!---------------------------------------------------
- ! Bearbeiten, Vorbereiten und Verlegen von
! elektrischen Leitungen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Durchführen einfacher Meß- und Justierarbeiten am
! Luftfahrzeug, seinen Systemen und Einzelteilen
! einschließlich der bei der Herstellung von
! Einzelteilen vorkommenden mechanischen Meßarbeiten
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Aus- und Einbau elektronischer
! ! Geräte im Luftfahrzeug
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis einfacher aerodynamischer, mechanischer,
! pneumatischer, hydraulischer und elektrischer
! Vorgänge
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Avionik ! -
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis des Triebwerkes
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Zelle des Luftfahrzeuges
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Korrosion und ihrer Beurteilung
----------------!---------------------------------------------------
- ! Lesen von Werkzeichnungen, Wartungsvorschriften,
! Überhol- und Reparaturanweisungen (auch in
! englischer Sprache)
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- ! Skizzieren ! Skizzieren ! -
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Kenntnis der zerstörungsfreien
! ! Werkstoffprüfung
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Berufsvorschriften
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 12
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Schiffbauer
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Senken ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Reiben ! Reiben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden mit Schere ! Schneiden ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! Schleifen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Nieten ! Kaltnieten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! - ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Schmieden ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Richten ! Richten ! Ausrichten
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Biegen ! Biegen ! Formbiegen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Walzen und Abkanten ! Walzen, Abkanten und
! ! Sicken
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- ! Brennschneiden ! Brennschneiden auch
! ! in Zwangslage
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- ! Einfaches Elektro- ! Elektroheftschweißen
! schweißen ! in allen Lagen
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- ! Ausstraken von Schiffslinien nach Aufmaßen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aufreißen von Spantenrissen in natürlicher
! Größe
----------------------!---------------------------------------------
- ! Abwickeln von Bauteilen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von Modellen, Schablonen und Maß-
! latten für die Bauteile aus Holz und Stahl
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- ! Anzeichnen und Beschriften der Bleche und
! Formstähle nach Zeichnung, Schablonen und
! Maßlatten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zulegen, Anreißen und Beschriften von
! Schiffsbauteilen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zusammenbauen der Teile für das Nieten und
! Schweißen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Einrichten und Aus-
! ! wiegen mit Wasser-
! ! waage, Schlauchwaage
! ! und Lot
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Fassonieren und Ein-
! ! passen von Schiffs-
! ! bauteilen
----------------------!---------------------------------------------
Lesen von einfachen ! Lesen von Werkzeichnungen
Werkzeichnungen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Skizzieren ! Skizzieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Zeichnen von Folien
! ! für Brennschneide-
! ! maschinen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Fachbegriffe des Schiffsbaues
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Nietnormen und ! -
Nietteilungen !
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.