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BGBl. III Nr. 85/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt 1111 § 0↗RIS↗
Art. 16aneu
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 16a↗RIS↗

Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Die Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sind die Artikel 17 bis 24 des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten in dem Übereinkommen gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls.