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BGBl. Nr. 240/1957

kundgemacht 26.11.1957 RIS↗
240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1957× zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 240/1957 Art. 17↗RIS↗

römisch drei.
Rechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile werden ihren vorgeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse zur Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen ergeben.
  2. Absatz 2,Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.