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BGBl. Nr. 14/1967

kundgemacht 10.01.1967 RIS↗
14. Notenwechsel über die Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich
Notenwechsel über die Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich BGBl. Nr. 164/1964
Kundmachung BGBl. Nr. 14/1967× zu Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei) 1 § 0↗RIS↗
Art. 17geändert
in Kraft 23.07.1964 – 10.11.1966 · idF BGBl. Nr. 164/1964 · danach: BGBl. Nr. 14/1967 Art. 17↗RIS↗
in Kraft ab 11.11.1966 · idF BGBl. Nr. 14/1967 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es und bleibt bis 31. Dezember 1964 auf unbestimmte Zeit wirksam und gilt als stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, wenn. Jeder Vertragsstaat kann es nicht unter Einhaltung einer Frist von einem der beiden vertragschließenden Teile spätestens einen Monat vor seinem Ablauf auf diplomatischem Wege gekündigt wird drei Monaten kündigen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964 in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.