Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
23.07.1964 bis 10.11.1966 — BGBl. Nr. 164/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute11.11.1966 § → § BGBl. Nr. 14/1967
Art. 1723.07.196410.11.1966 BGBl. Nr. 164/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

23.07.1964BGBl. Nr. 164/1964

Außerkrafttretensdatum

10.11.1966danach: BGBl. Nr. 14/1967

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 17

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt bis 31. Dezember 1964 wirksam und gilt als stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile spätestens einen Monat vor seinem Ablauf auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964 in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40219116