Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1967Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 17
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964 in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40082150