Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1964Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung einer Gemischten Kommission, bestehend aus höchstens fünf Delegierten eines jeden der vertragschließenden Teile, verlangen. Jede Delegation kann die erforderlichen Fachleute beiziehen.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission befaßt sich mit der Beseitigung von Durchführungsschwierigkeiten, die durch das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt nicht überwunden werden konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge den beiden Regierungen.
(3)Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann auch allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung türkischer Arbeitskräfte in Österreich behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls die aus der Prüfung hevorgegangenen Vorschläge den beiden Regierungen.
(4)Absatz 4,Die Gemischte Kommission bestimmt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie tritt in Österreich oder in der Türkei zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40082149