Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1964Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt verständigen sich im Rahmen ihrer Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen Behörden ihrer Länder darüber, daß die Auswahl hinsichtlich des Berufes und der Gesundheit, die Ausstellung der Arbeitsverträge, Pässe und erforderlichen Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten für die Einreise nach Österreich in möglichst kurzen Fristen abgewickelt werden.
(3)Absatz 3,Die türkische Botschaft in Österreich übermittelt Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung dieses Abkommens österreichischen Behörden zur Kenntnis bringen will, dem Sozialministerium auf diplomatischem Wege.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40082148