Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1964Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die türkischen Behörden werden den durch die Vermittlungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen jederzeit formlos die Wiedereinreise gestatten.
(2)Absatz 2,Müssen solche Personen in Vollziehung einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden, so wird die türkische Vertretungsbehörde in Wien über Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ohne Verzug die erforderliche Übernahmserklärung ausstellen.
(3)Absatz 3,Die türkischen Behörden sorgen über auf diplomatischem Wege gestelltes Verlangen für die Heimschaffung derjenigen türkischen Arbeitnehmer, welche in Österreich der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40082147