Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 23.07.1964 — BGBl. Nr. 164/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute23.07.1964 BGBl. Nr. 164/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

23.07.1964BGBl. Nr. 164/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die türkischen Behörden werden den durch die Vermittlungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen jederzeit formlos die Wiedereinreise gestatten.
  2. Absatz 2,Müssen solche Personen in Vollziehung einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden, so wird die türkische Vertretungsbehörde in Wien über Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ohne Verzug die erforderliche Übernahmserklärung ausstellen.
  3. Absatz 3,Die türkischen Behörden sorgen über auf diplomatischem Wege gestelltes Verlangen für die Heimschaffung derjenigen türkischen Arbeitnehmer, welche in Österreich der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082147