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BGBl. Nr. 395/1967

kundgemacht 22.12.1967 RIS↗
395. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 395/1967× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1968 · idF BGBl. Nr. 395/1967 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.