Absatz eins,Auf den im Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen dürfen künftig keinerlei Bauten, Einfriedungen oder sonstige Anlagen errichtet werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
- Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können, unbeschadet der Regelung des Artikels 9 Absatz 2, in besonderen Fällen weitere Ausnahmen vom Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.