Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Änderungsvorschläge werden an den Direktor gerichtet, der sie spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat den anderen Mitgliedstaaten zuleitet. Der Rat prüft diese Vorschläge und kann durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c den Mitgliedstaaten empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.
BGBl. Nr. 304/1994
304. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) über den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und die damit verbundenen Bedingungen; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“) samt Anlagen; Änderungsprotokoll und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) über den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und die damit verbundenen Bedingungen; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“) samt Anlagen; Änderungsprotokoll und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
Änderungen
- Absatz 2,Die vom Rat empfohlenen Änderungen treten dreißig Tage nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärungen aller Mitgliedstaaten beim Verwahrer des Übereinkommens in Kraft.
- Absatz 3,Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii kann der Rat durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a die Anlagen dieses Übereinkommens ändern, sofern diese Änderungen nicht dem Übereinkommen widersprechen; er legt gleichzeitig den Tag ihres Inkrafttretens für alle Mitgliedstaaten fest.