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BGBl. III Nr. 72/2005

kundgemacht 20.05.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Durchführung der verkehrspolizeilichen Amtshilfe

(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Innenministerium der Slowakischen Republik und in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Litera a,) auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen Behörden.

(2) Die Vertragsparteien werden einander die zuständigen Behörden und Dienststellen mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera a,) durchführen.