Absatz eins,Ruhegehälter (einschließlich Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes) und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
BGBl. III Nr. 127/2007
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
- Absatz 2,Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleistet werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.