Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 15/2007

kundgemacht 12.02.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Das geänderte Abkommen vom 29. November 1924 wird durch einstimmigen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens außer Kraft gesetzt, es sei denn, alle Vertragsstaaten des Abkommens haben vor In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens einstimmig die Bedingungen für das Außerkrafttreten des Abkommens vereinbart.
  2. Absatz 2,Die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein ein.