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BGBl. III Nr. 9/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2008× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 20.01.2008 · idF BGBl. III Nr. 9/2008 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich von Artikel 18 Absatz 2 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur im anderen Staat besteuert werden.