BGBl. III Nr. 123/2010
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17geändertÜberschrift, lit a, lit i, sublit ii (neu), Schlussteil (neu), lit b, lit c, lit d, lit i sublit ii (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen)
ARTIKEL XVII
(ÄnderungenUnterzeichnung)
a) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
i) für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
ii) für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmelde-Union
zur Unterzeichnung auf.
b) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VII anberaumten früheren außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat erhält. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels VII über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen. Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
d) Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäß lit Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. e in Kraft, nachdem der Depositär eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung durch folgende Staaten erhalten hat: