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BGBl. III Nr. 113/2013

kundgemacht 09.04.2013 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Turkmenistan samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2013× zu Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 113/2013 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

KONSULTATIONEN

1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.