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BGBl. III Nr. 21/2016

kundgemacht 04.02.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2016× zu Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 21/2016 Art. 17↗RIS↗

KAPITEL 6
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND GREMIEN

Artikel 17

Einbezug der zuständigen Vertretungen

Zwischen der für den Empfangsstaat beziehungsweise den Konsularbezirk zuständigen Vertretung, deren konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei wahrgenommen werden und der Vertretung vor Ort, welche konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens für die andere Vertragspartei erbringt, findet als Ergänzung zur konkreten Konsultation unter 5 (3) ein regelmäßiger Austausch über die Geschäftstätigkeit statt.