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BGBl. III Nr. 220/2016

kundgemacht 13.12.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2016× zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 220/2016 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.