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BGBl. III Nr. 136/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2018× zu Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 25.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 136/2018 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

Nachzahlung bei Beschlagnahme

Die Vertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller, Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak, beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben.