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BGBl. III Nr. 121/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗Parlament↗
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2021× zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

JÄHRLICHE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE VERTRAGSPARTEIEN

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei erstattet jährlich Bericht über die Schritte, die sie zur Durchführung dieses Protokolls unternommen hat. Die Berichte umfassen Notifikationen nach Artikel 13 Absatz 3, Einsatzpläne nach Artikel 15 und sonstige aufgrund des Protokolls verlangte Notifikationen und Informationen, für die es keine andere Bestimmung über Verteilung und Austausch gibt.
  2. Ziffer 2
    Berichte nach Absatz 1 werden an alle Vertragsparteien und an den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und öffentlich zugänglich gemacht.