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BGBl. III Nr. 54/2023

kundgemacht 29.03.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2023× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Zweck der Vorrechte und Befreiungen

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Das Institut verpflichtet sich, ihre Beamten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
  2. Absatz 2,Das Institut verzichtet auf die Immunität, wenn es der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.