BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Kapitel II: Auslieferungsverfahren
Artikel 17
Verfahrensgarantien
Die auszuliefernde Person genießt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei alle Rechte und Garantien, die das Recht dieser Partei vorsieht; dies beinhaltet das Recht auf Verteidigung und, falls notwendig, einen Übersetzer.