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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 17↗RIS↗

Kapitel II: Auslieferungsverfahren

Artikel 17

Verfahrensgarantien

Die auszuliefernde Person genießt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei alle Rechte und Garantien, die das Recht dieser Partei vorsieht; dies beinhaltet das Recht auf Verteidigung und, falls notwendig, einen Übersetzer.