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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Änderungen und Ergänzungen

Alle Anhänge dieses Abkommens sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Dieses Abkommen und seine Anhänge können durch gegenseitige Zustimmung der Parteien geändert und ergänzt werden.