BGBl. Nr. 169/1926
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn. Hinsichtlich der in dem gegenwärtigen Vertrag nicht behandelten Fragen kommen die beiden vertragschließenden Teile überein, die Grundsätze der Gleichheit und Gegenseitigkeit anzuwenden, die die Grundlage des gegenwärtigen Vertrages bilden.