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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

  1. Absatz eins,Das schiedsgerichtliche Erkenntnis ist bindend und ist von den Parteien in gutem Glauben zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Wenn jedoch das Erkenntnis ausspricht, daß eine Entscheidung einer gerichtlichen oder anderen Behörde eines der vertragschließenden Teile sich ganz oder teilweise mit dem internationalen Rechte im Widerspruch befindet, und wenn es nach dem Staatsrechte dieses Vertragsteiles nicht oder nicht vollständig möglich ist, die Wirkungen der betreffenden Entscheidung auf administrativem Wege zu beseitigen, ist dem verletzten Vertragsteile eine angemessene Entschädigung anderer Art zuzusprechen.