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BGBl. Nr. 269/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1931× zu Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft 25.06.1931 – 09.11.1949 · idF BGBl. Nr. 269/1931 · danach: BGBl. Nr. 10/1950 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären, die bezüglich der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens ausgesprochenen Vorbehalte, wie sie in dem dem Abkommen beigefügten Protokoll formuliert sind, hinsichtlich der darin namentlich bezeichneten Länder anzunehmen.

Die Regierungen der Länder, welche geneigt sind, dem Abkommen kraft Artikel 13 beizutreten, jedoch die Genehmigung zu erhalten wünschen, Vorbehalte bezüglich der Anwendung des Abkommens zu machen, können dem Generalsekretär des Völkerbundes ihre Absicht mitteilen. Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar den Regierungen aller Länder mit, in deren Namen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt, ob sie Einwendungen zu machen haben. Falls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dieser Mitteilung kein Land Einwendungen erhoben hat, gelten die in Frage stehenden Vorbehalte als angenommen.