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BGBl. Nr. 270/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 17↗RIS↗

Dritter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 17.

1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile zur Zuständigkeit seiner Gerichte gehört, so kann dieser Vertragsteil Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung des zuständigen Gerichtes ergangen ist.

Ziffer 2 Der Vertragsteil, der in diesem Falle die durch diesen Vertrag vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oberwähnten Entscheidung dem anderen Vertragsteil mitteilen.