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BGBl. Nr. 347/1931

kundgemacht 18.11.1931 RIS↗
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Kundmachung BGBl. Nr. 347/1931× zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Durch die Teilnahme an diesem Abkommen wird der grundsätzliche Standpunkt, den die vertragschließenden Teile in der allgemeinen Frage des Geltungsbereichs der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Rechts einnehmen, nicht berührt.