Absatz eins,Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zwangsversteigerung des Schiffs angeordnet worden, so bleiben für das Verfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend.
dRGBl. I S 1609/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
Zwangsversteigerung
- Absatz 2,Ist ein Schiffsbauwerk vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gepfändet worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisherigen Vorschriften.